b) Schenkungen sind alle Rechtsgeschäfte gleichgestellt, durch die der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung im Missverhältnis steht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dabei ist unerheblich, ob der Schuldner oder der Begünstigte das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben. Entscheidend ist nur das objektiv feststellbare Missverhältnis (Staehelin, a.a.O., N 15 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Art. 286 SchKG mit Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. A., § 52 N 15).