Die Beklagten bestreiten, dass mit dem Verkauf der Druckmaschinen an die Beklagte 1 im September 2006 eine gemischte Schenkung verbunden gewesen sei (Klageantwort Beklagte 1, S. 14; Klageantwort Beklagte 2, S. 3). a) Anfechtbar sind mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat (Art. 286 SchKG). Der Verkauf erfolgte im September 2006 und der Konkurs wurde im Januar 2007 eröffnet. Die Jahresfrist ist gewahrt. Das blieb unbestritten.