5. Die Klägerin erhebt zunächst Schenkungsanfechtung. Es liege eine gemischte Schenkung vor. Die drei Druckmaschinen seien vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert worden (Klage, S. 18). Der Weiterverkauf durch die Beklagte 2 belege, dass der Wert der Maschinen total Fr. 836'709.— betragen habe. Der Verkauf an die Beklagte 1 im September 2006 sei bei einem Kaufpreis von Fr. 371'742.30 (mehrwertsteuerbereinigt) um Fr. 494'966.80 zu tief erfolgt (Klage, S. 18).