welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründeten. Bösgläubig ist schon derjenige, der diese Umstände hätte kennen müssen. Massgebend für die Frage der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Singularsukzession und nicht der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung (STAEHELIN, a.a.O., N 9 zu Art. 290 SchKG). Die Passivlegitimation des bösgläubigen Singularsukzessors hebt die Passivlegitimation des ursprünglichen Vertragspartners oder Begünstigten nicht auf. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 290 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Passivlegitimation der Beklagten 2 gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.