4. Passivlegitimiert ist zunächst jene Person, die mit dem Schuldner das angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290 SchKG). Das trifft auf die Beklagte 1 zu. Sie ist passivlegitimiert. Im Weiteren ist auch jeder bösgläubige Singularsukzessor passivlegitimiert, soweit er einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erwirbt (Art. 290 SchKG; Gilliéron, Comm. LP, Art. 290 N 12; STAEHELIN, Basler Kommentar, N 7 und 8 zu Art. 290 SchKG). Der böse Glaube muss sich auf die Kenntnisse jener Umstände beziehen, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte