b) Mit einer Anfechtung sollen grundsätzlich Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch Rechtshandlungen nach Art. 286 bis 288 SchKG entzogen wurden (Art. 285 SchKG). Die Anfechtungsklage bezweckt daher in erster Linie die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre (BGE 132 III 494). Nur wenn die Rückgabe der Sache – wie im vorliegenden Fall unbestritten - nicht mehr möglich ist, besteht die Pflicht zur Erstattung des Wertes (BGE 132 III 494, 98 III 45). Die Klägerin klagt zu Recht auf Wertersatz. Sie ist zur Anfechtung legitimiert (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).