2. Über die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben der Klägerin und der Beklagten 1 gemäss Art. 164 ZPO ist nicht zu befinden, nachdem diese für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind. 3. Die Klägerin ficht einerseits den Verkauf der drei Druckmaschinen vom 11. September 2006 zu einem Preis von Fr. 400'000.– an und andererseits die aufgrund des Verkaufsgeschäfts durch die S. AG geschaffene Möglichkeit, dass die Beklagte 1 den Kaufpreis teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen im Betrag von Fr. 162.665.70 tilgen konnte.