Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die Klägerin zu einer Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 30'000. —. Diese Sicherheitsleistung wurde fristgerecht bezahlt. Die Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels – die Beklagte 2 sinngemäss – an ihren Begehren fest. Der zweite Schriftenwechsel endete Anfang Juli 2009. Die Klägerin reichte in der Folge eine nachträgliche Eingabe vom 14. Juli 2009 ein. Die Beklagte 1 antwortete mit nachträglicher Eingabe vom 25. August 2009.