3. Die Klägerin klagte am 29. Mai 2008 vor Handelsgericht St. Gallen gegen die Beklagte 1 zufolge anfechtbarer Rechtshandlungen auf Bezahlung von Fr. 500'000.— nebst Zins (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 1). Zudem sei die Klägerin zu berechtigen, den von der Beklagten 2 hinterlegten Betrag von Fr. 350'000.— zu beziehen und auf ihre Ansprüche anzurechnen (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Beklagte 1 verlangte Abweisung von Ziffer 1 der Klage.Die Beklagte 2 ersuchte sinngemäss um Abweisung von Ziffer 2 der Klage und um Herausgabe des hinterlegten Betrags. Eine nach dem ersten Schriftenwechsel durchgeführte Vorbereitungsverhandlung vom 28. November 2008 endete ergebnislos.