{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nBeklagte 1). Für die Herabsetzung des Aktienkapitals wie auch die Kapitalerhöhung\nmüssen besondere Formvorschriften eingehalten und Fristen gewahrt werden (Art. 650\nff. und 732 ff. OR). Die vorgelegten Akten entsprechen diesen Vorgaben keineswegs.\nDem Handelsregisterauszug der S. AG ist schliesslich nur zu entnehmen, dass die\nKapitalherabsetzung und –erhöhung am 4. Oktober 2006 ins Tagebuch eingetragen\nwurde (kläg. act. 1). Eine frühere Wirkung der Bilanzsanierung ist durch nichts\ndargetan. Die Verrechnungserklärung der Beklagten 1 erfolgte am 29. September 2006\n(kläg. act. 12). Zu jenem Zeitpunkt war die Gesellschaft mithin überschuldet.\n\nc) Die Beklagte 1 konnte gestützt auf den Vertrag vom 11. September 2006, in\nwelchem auch die bestehende Überschuldung der S. AG ausdrücklich bestätigt wurde,\nvon keinem anderen Sachverhalt ausgehen. Die Beklagte 1 vermochte somit die\nVermutung ihrer Bösgläubigkeit nicht zu widerlegen.\n\nd) Für die Beklagte 2 gilt dasselbe. B. D. war gleichzeitig ihr Organ und Organ der\nRevisionsgesellschaft der S. AG (siehe oben Ziff. 6 lit. f). Er unterzeichnete den\nRevisionsbericht vom 15. Juni 2006, in welchem die Überschuldung nachgewiesen\nwurde (Beilage 6 zur Duplik Beklagte 1). Eine Beseitigung der Überschuldung bis 29.\nSeptember 2006 wurde nicht dargetan. Die Beklagte 2 vermag die Vermutung ihrer\nBösgläubigkeit nicht zu widerlegen.\n\ne) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der\nTatbestand der Überschuldungsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde. Die\nAnfechtung hat Wirkung gegen beide Beklagten.\n\n8. Die Anfechtungsklage bezweckt in erster Linie die Wiederherstellung des\nschuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre\n(siehe oben Ziff. 3 lit. b). Ist die Rückgabe einer Sache nicht mehr möglich, so besteht\ndie Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 132 III 494 mit Hinweis; Amonn/Walther,\na.a.O., § 52 N 43 ff.). Bezüglich einer gemischten Schenkung geht es um die Erstattung\ndes Wertunterschiedes (Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 12). Massgebend für die\nBestimmung des Wertersatzes ist vorliegend der objektive Wert der Maschinen im\nZeitpunkt des Verkaufs (BAUER, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 291 SchKG). Dieser\nkann vorliegend naturgemäss nicht exakt beziffert werden, weshalb man sich mit einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngerundeten Wert begnügen muss. Dieser liegt bei Fr. 830'000.— (siehe oben II./ Ziff. 5\nlit. d).\n\nDie Differenz zwischen dem mehrwertsteuerbereinigten Kaufpreis von Fr. 371'742.30\nund dem massgeblichen Wert von Fr. 830'000.— beträgt ebenfalls gerundet\nFr. 458'000.--. In diesem Umfang ist Wertersatz geschuldet.\n\nDer Wert der eingeräumten Verrechnungsmöglichkeit, die angefochten wurde, beträgt\nFr. 147'877.90 (vgl. oben Ziff. 6 lit. a).\n\nInsgesamt liegt die angefochtene zu ersetzende Leistung bei Fr. 605'877.90, sodass\nder Klägerin ihre Forderung von Fr. 500'000.— ohne weiteres zugesprochen werden\nkann. Damit ist auch gesagt, dass die Klage auch dann zu schützen gewesen wäre,\nwenn der Wertersatz bzw. der massgebliche Marktpreis der Maschinen rund\nFr. 105'000.— tiefer anzusetzen gewesen wäre.\n\n9. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins seit 29. September 2006. Ein vor\nKlageeinleitung liegender Verzug der Beklagten wurde nicht behauptet und ist nicht\nersichtlich. Die Beklagten schulden damit 5% Zins seit Klagehängigkeit am 2. Juni\n2008 (Art. 102 und 104 OR).\n\n10. Die Beklagten haften im Grundsatz solidarisch (siehe oben Ziff. 4).\n\nDie Klage auf Bezahlung des Wertersatzes richtet sich in erster Linie gegen die\nBeklagte 1. Diese Forderung ist im geforderten Betrag von Fr. 500'000.-- nebst 5%\nZins seit 2. Juni 2008 zu schützen.\n\nDie Klage gegen die Beklagte 2 lautet auf Zuweisung des von ihr sichergestellten\nBetrags von Fr. 350'000.— an die Klägerin; dies unter Anrechnung auf die Forderung\ngegen die Beklagte 1. Dieses Begehren ist nach dem Gesagten zu schützen, nachdem\ndie Beklagte 2 solidarisch mithaftet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}