{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nBeklagte 2 zudem wusste, dass auch die Beklagte 1 Gläubigerin der S. AG war und\ndass ihr mithin durch den Kauf der Maschinen eine Verrechnungsmöglichkeit\ngegenüber der S. AG eröffnet wurde. Dieses Wissen über die Gläubigerstellung der\nBeklagten 1 gegenüber der S. AG hatte die Beklagte 2 auch deshalb, weil ihr Organ B.\nD. gleichzeitig Organ der Revisionsgesellschaft der S. AG war, deren Mandat im\nNovember 2005 begann. Handelsregistereinträge sind gerichtsnotorisch (BGE 5C.\n219./2006, Ziff. 3.4, mit Hinweisen). Den Parteien wurde anlässlich der\nHauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung der Organschaft von B.\nD. in der Revisionsgesellschaft der S. AG zu äussern. B. D. nahm für die\nRevisionsgesellschaft an der Generalversammlung der S. AG vom 2. Februar 2006 teil\n(Beilage 1, S. 1, zu Duplik Beklagte 1). Er nahm für sich in Anspruch, dass er sich \"ein\nmöglichst vollständiges Bild über die Gesellschaft\" verschafft habe (Beilage 1, S. 3, zu\nDuplik Beklagte 1). Die Kontakte zwischen den Beklagten waren zugestandenermassen\neng und vertrauensvoll. So unterzeichnete S. W., Organ der Beklagten 1, u.a. für die\nBeklagte 2 auch die Verkaufsverträge mit den Dritten (kläg. act. 16 und 17). Aus all\ndiesen Gründen ergibt sich, dass die Beklagte 2 am 1. Dezember 2006 wissen musste,\ndass die Beklagte 1 schon im September 2006 über Gegenforderungen gegenüber der\nS. AG verfügt hatte und dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der S.\nAG und der Beklagten 1 bis 29. September 2006 noch weitere Forderungen\ndazugekommen sein dürften. Ihr musste deshalb am 1. Dezember 2006 bewusst sein,\ndass die S. AG zusammen mit der Beklagten 1 einen Tatbestand verwirklicht hatte, der\nmit Deliktspauliana anfechtbar war. Die Beklagte 2 handelte mithin auch in dieser\nHinsicht bösgläubig, als sie die Maschinen erwarb und umgehend weiterkaufte. Die\nAbsichtsanfechtung richtet sich zu Recht auch gegen sie.\n\n7. Die Klägerin erklärt mit Bezug auf das eigentliche Verrechnungsgeschäft zwischen\nder S. AG und der Beklagten 1 Überschuldungsanfechtung (Klage, S. 19).\n\nDie Überschuldungsanfechtung ist in Art. 287 SchKG geregelt. Anfechtbar sind\ninnerhalb eines Jahrs vor Konkurseröffnung u.a. die Tilgung einer Geldschuld auf\nandere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel,\nwenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war (Art. 287\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht\nhätte erkennen müssen (Art. 287 Abs. 2 SchKG).\n\na) Die Rechtshandlung ist nur anfechtbar, wenn sie zu einer Schädigung der Gläubiger\nführen (STAEHELIN, a.a.O., N 3 zu Art. 287 SchKG). Diese Voraussetzung ist erfüllt,\nindem der Konkursmasse im Umfang der Verrechnung Kapital entzogen wurde.\n\nb) Die Überschuldung muss im Zeitpunkt, in welchem die rechtlichen Wirkungen der\nanfechtbaren Handlung eintreten, bestanden haben (STAEHELIN, a.a.O., N 17 zu Art.\n287 SchKG). Die Klägerin verweist auf den Vertrag vom 11. September 2006, in\nwelchem festgehalten wurde, dass \"die Überschuldung reduziert werden\" konnte\n(Klage, S. 9), mithin aber immer noch bestanden haben musste. Die Überschuldung sei\nin der kurzen Zeit bis zur Konkurseröffnung im Januar 2007 nicht mehr beseitigt\nworden (Klage, S. 9). Die Beklagte 1 hält entgegen, dass die genannte Formulierung im\nVertrag auf einem Versehen beruhe. Die Überschuldung sei bereits im Juli 2006\nbeseitigt worden (Klageantwort, S. 8). Sie behauptet eine Herabsetzung des\nAktienkapitals auf Null und eine nachfolgende Erhöhung auf Fr. 440'000.—, wodurch\ndie Überschuldung am 25. Juli 2006 beseitigt worden sei (Duplik Beklagte 2, S. 3).\n\nDie Beweislast für die Überschuldung zum fraglichen Zeitpunkt trägt die Klägerin\n(STAEHELIN, a.a.O., N 18 zu Art. 287 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 52 N 21). Alleine die zeitliche Nähe zur\nKonkurseröffnung ist indes starkes Indiz für die damalige Überschuldung. Auch weist\ndie Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die Überschuldung allein schon durch die\nTatsache, dass die Maschinen am 11. September 2006 für Fr. 400'000.— verkauft\nwurden, schlagartig um rund Fr. 1 Mio. erhöht hatte, weil jene mit einem Buchwert von\nFr. 1.44 Mio. bilanziert waren und durch den Verkauf ein massiver Buchverlust realisiert\nwurde. Sodann ist die Erklärung der S. AG im Vertrag vom 11. September 2006, in\nwelchem die (noch) bestehende Überschuldung bestätigt wurde, weiterer Beweis für\ndiese Tatsache. Dass es sich dabei um eine versehentliche Formulierung gehandelt\nhaben soll, erscheint als Schutzbehauptung der Beklagten 1, zumal sie ihre Darstellung\nweder belegt noch näher substantiiert. Auch die von ihr bezüglich der Bilanzsanierung\ndurch Kapitalherabsetzung und nachträgliche Kapitalerhöhung mit neuen Mitteln ins\nRecht gelegten Akten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beilagen 2 bis 6 zur Duplik\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}