{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nMöglichkeit, bis zur Konkurseröffnung Gegenforderungen von Fr. 147'877.90\ngegenüber der S. AG zu verrechnen. Diese Möglichkeit wäre ihr andernfalls verwehrt\ngewesen und sie hätte diese im Konkurs kollozieren lassen müssen.\n\nc) Als subjektives Erfordernis muss die Absicht des Schuldners bestehen, seine\nGläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (STAEHELIN, a.a.O., N 14\nzu Art. 288 SchKG). Dabei genügt es, wenn die Schädigung oder Begünstigung als\nnormale Folge vorausgesehen werden konnte oder musste (Walder, Kommentar\nSchKG, 17. A., N 7 zu Art. 288 SchKG). Eventualvorsatz genügt. Es reicht deshalb aus,\nwenn der Schuldner die Schädigung in Kauf nimmt (STAEHELIN, a.a.O., N 16 zu Art.\n288 SchKG).\n\nBereits aus Ziffer 1 und 2 des Ingresses des Kaufvertrags zwischen der S. AG und der\nBeklagten 1 ergibt sich, dass sich die Verkäuferin in einer schwierigen finanziellen Lage\nbefand (kläg. act. 3). Gemäss eigener Darstellung im Vertrag war sie überschuldet und\nein Sanierungsfall. Die Liquiditätslage sei sehr angespannt und die Zahlungsunfähigkeit\nhabe kurzfristig nur noch durch Überbrückungskredite abgewendet werden können.\nDer mögliche Konkurs der Gesellschaft stand damit als drohende Option mit Sicherheit\nim Raum. Dass dieBeklagte 1 im Falle eines Konkurses aufgrund des vorangegangenen\nMaschinenkaufs bedeutend besser gestellt sein würde als die übrigen Gläubiger, war\noffenkundig und auch für die S. AG voraussehbar, zumal der Beklagten 1 durch den\nErwerb der Maschinen die Gelegenheit eröffnet wurde, namhafte Gegenforderungen\nkurz vor einem möglichen Konkurs zu 100% mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Im Falle\neines Konkurses und einer Kollozierung der Forderungen der Beklagten 1 in der dritten\nKlasse hätte für jene hingegen ein bedeutend schlechteres Ergebnis resultiert, was\njedermann und auch der S. AG bewusst sein musste. Sie nahm die Benachteiligung der\nübrigen Gläubiger also in Kauf.\n\nd) Für die Anfechtbarkeit ist schliesslich erforderlich, dass die Schädigungsabsicht des\nSchuldners auch für den begünstigten Dritten erkennbar war (STAEHELIN, a.a.O., N 18\nzu Art. 288 SchKG mit Hinweisen). Diese Erkennbarkeit war aus denselben Gründen\ngegeben wie auch die S. AG die Schädigung voraussehen konnte (vgl. oben lit. c). Der\nKaufvertrag spricht diesbezüglich in Ziffer 1 und 2 des Ingresses eine deutliche\nSprache. Der Beklagten 1 konnte die Situation der Verkäuferin deshalb nicht verborgen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbleiben (kläg. act. 3). Zudem war S. W. einerseits Berater der S. AG im Rahmen ihrer\nSanierung (Klageantwort Beklagte 1, S. 7) verbunden mit allem Wissen über die\ninternen Verhältnisse der S. AG, die damit zusammenhängen. Andererseits war er\nOrgan der Beklagten 1 (kläg. act. 2) und Unterzeichner des Kaufvertrags für jene (kläg.\nact. 3), womit der Beklagten 1 sein Wissen zuzurechnen ist. Die Schädigungsabsicht\nder Schuldnerin war für die Beklagte 1 zweifellos erkennbar.\n\ne) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der\nTatbestand der Absichtsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde.\n\nf) Zu prüfen bleibt, ob diesbezüglich auch die Beklagte 2 passivlegitimiert ist (siehe\noben Ziff. 4).\n\nDem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass die Beklagte 2 der\nBeklagten 1 ein Darlehen von Fr. 400'000.— zur Finanzierung des Maschinenkaufs im\nSeptember 2006 gewährt haben soll (kläg. act. 15, Ziff. 1.2 und 2.5). Das spiegelt vor,\ndass die Beklagte 2 nichts darüber wusste, dass der Beklagten 1 bei Kaufabschluss\nGegenforderungen gegenüber der Verkäuferin zustanden, die mit dem Kaufpreis\nteilweise verrechnet werden sollten. Andernfalls hätte die Refinanzierung um\nFr. 147'877.90 tiefer ausfallen müssen. Tatsächlich wusste die Beklagte 2 aber, dass\nder Kaufpreis \"... aus Dringlichkeitsgründen nicht direkt an die S. AG, sondern gemäss\nschriftlichen Instruktionen der S. AG direkt an verschiedene Gläubiger der S. AG zur\nTilgung zum Teil längst überfälliger Rechnungen überwiesen\" wurden (Klageantwort\nBeklagte 2, S. 3, Ziff. 2.3). Intensive Besprechungen zwischen den Beklagten hätten\n\"im Dezember 2006\" die Befürchtung bestätigt, dass die S. AG \"kurz vor dem Ende\nstand\" (Klageantwort Beklagte 2, S. 3, Ziff. 2.4). Dem Kaufvertrag vom 1. Dezember\n2006 ist indes zu entnehmen, dass die Beklagte 2 schon vor Dezember 2006 vom\nScheitern der Sanierung erfahren haben musste, wurde doch in Ziffer 1.4 des Vertrags\ndieses Scheitern explizit erwähnt und waren – entsprechend der Sachdarstellung der\nBeklagten 2 – intensive Gespräche vorangegangen, die dies zum Thema hatten. Die\nBeklagte 2 wusste also vor dem 1. Dezember 2006 zweierlei: Erstens die S. AG stand\nkurz vor dem Konkurs. Zweitens der Kaufpreis war (mindestens teilweise) direkt an\nGläubiger der S. AG geflossen. Nachdem die Beklagten in dieser Phase offenbar sehr\neng zusammenarbeiteten, muss aus dem zweiten Punkt geschlossen werden, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}