{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nes sich bei den Occasionsmaschinen insofern um Unikate handelte, als sie hinsichtlich\nAlter und individuellem Zustand immer einzigartig sind und die konkreten Maschinen\nheute nicht mehr besichtigt werden können, drückt nur der im Dezember 2006 bzw.\nJanuar 2007 erzielte und gerundete Verkaufspreis verlässlich den Marktpreis aus, der\nim letzten Trimester 2006 bestand.\n\ne) Zu prüfen bleibt noch, ob auch die Beklagte 2 bezüglich der Schenkungsanfechtung\npassivlegitimiert ist (siehe oben Ziff. 4).\n\nDer Vertrag vom 11. September 2006 (kläg. act. 3) war dem Vertrag vom 1. Dezember\n2006 zwischen der Beklagten 2 und der Beklagten 1 als Anhang beigefügt (kläg. act.\n15, S. 2). Die Beklagte 2 hatte damit Kenntnis vom ersten Vertrag. Jener schildert unter\nZiffer 1 und 2 im Ingress deutlich, in welch misslicher Lage sich die S. AG im\nSeptember 2006 befand. In Ziffer 1.4 des Kaufvertrags vom 1. Dezember 2006 wurde\nsodann festgehalten, dass die Beklagte 2 darüber informiert worden sei, dass die\nSanierung der S. AG gescheitert sei und sich jene in \"akuten\nLiquiditätsschwierigkeiten\" befinde (kläg. act. 15, S. 1). Die überaus schwierige\nfinanzielle Lage der S. AG, die im ersten Kaufvertrag detailliert beschrieben und im\nzweiten Kaufvertrag aktualisiert dargestellt wurde, verlangte von der Beklagten 2\nAufmerksamkeit insbesondere mit Bezug auf paulianische Anfechtungstatbestände. Als\nsie die Maschinen Anfang Dezember 2006 erwarb, um sie wenige Wochen später mit\neinem Zuschlag von über 100% an Dritte weiterzuverkaufen, musste ihr deshalb\nbewusst sein, dass dem Kaufgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 im\nSeptember 2006 ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugrunde\ngelegen hatte. Es konnte ihr nicht entgangen sein, dass das Kaufgeschäft der\nBeklagten 1 mit der S. AG unter diesen Umständen anfechtbar war. Die Beklagte 2\nhandelte mithin bösgläubig, als sie die Maschinen erwarb und umgehend weiterkaufte.\nDie Schenkungsanfechtung richtet sich zu Recht auch gegen sie.\n\n6. Die Beklagte 1 hatte den Kaufpreis für die Maschinen im September 2006 teilweise\ndurch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen von Fr. 162'665.70 bezahlt\n(Klage, S. 11; kläg. act. 12). Die Klägerin erhebt diesbezüglich Absichtsanfechtung\ngemäss Art. 288 SchKG (Klage, S. 18).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Bei richtiger Betrachtung verrechnete die Beklagte 1 nicht nur teilweise den\nKaufpreis für die Maschinen von Fr. 400'000.— sondern gleichzeitig auch den\nKaufpreis für das Lentikular von Fr. 40'000.— (vgl. kläg. act. 12). Der Verkauf des\nLentikular wurde von der Klägerin nicht angefochten und für das vorliegende Verfahren\nals irrelevant erklärt (Klage, S. 9).\n\nDie Beklagte 1 macht geltend, die Verrechnung habe die Kaufpreisforderung für das\nLentikular von Fr. 40'000.– untergehen lassen und beziehe sich nur im Umfang von\nFr. 122'665.70 auf die Kaufpreisforderung für die drei Maschinen (Klageantwort, 8 f.,\nZiff. 13). Die Abrechnung der S. AG vom 27. September 2006, in welcher sie die\nVerrechnung erklärte, gibt nicht an, welche Forderung sie auf welche Weise tilgen\nwollte. Fehlen Erklärungen darüber, mit welcher von mehreren Gegenforderungen\nverrechnet werden soll, ist Art. 87 OR analog anzuwenden (BGE 58 III 24 f.; PETER,\nBasler Kommentar, 4. A., N 1 zu Art. 124 OR). Die Kaufpreisforderungen über\nFr. 400'000.– und Fr. 40'000.– wurden mangels anderer Abrede am 11. September\n2006 mit Abschluss der Kaufverträge fällig, da in diesem Zeitpunkt zugleich das\nEigentum an den Maschinen überging (Art. 184 Abs. 2 OR). Bei gleichzeitiger Fälligkeit\nist die Verrechnungsforderung analog Art. 87 Abs. 2 OR verhältnismässig auf die\nGegenforderungen anzurechnen. Von den verrechneten Fr. 162'665.70 entfallen somit\nFr. 147'877.90 auf den Kaufpreis für die Druckmaschinen (= Fr. 162'665.70 : 440'000 x\n400'000). Die für die Absichtsanfechtung relevante Verrechnungserklärung beläuft sich\nalso auf Fr. 147'877.90.\n\nb) Anfechtbar sind unter diesem Titel Rechtshandlungen, welche der Schuldner\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem anderen Teile\nerkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder\neinzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 SchKG). Darunter\nfällt – zumindest in objektiver Hinsicht - ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner vor der\nKonkurseröffnung abgeschlossen hat, um diesem die Verrechnung zu ermöglichen\n(BGE 103 III 52; STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG). Das ist insbesondere\ndann der Fall, wenn er dem Gläubiger Waren verkauft, sodass dieser seine ihm gegen\nden Schuldner zustehenden Forderungen mit dem Kaufpreis verrechnen kann\n(STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG mit Hinweis). Das trifft auf den vorliegend\nzu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte 1 erwarb mit den Maschinen die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}