{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nzu Art. 286 SchKG mit Hinweisen; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. A., § 52 N 15).\n\nc) Beide Parteien stützen sich je auf ein Privatgutachten. Die Beklagten berufen sich\nauf die Berichte der P. GmbH,welche im September 2006 einen Marktwert (vor\nReparaturen) von total Fr. 490'000.— ausweisen (kläg. act. 24). Die Beklagte 2 beziffert\nden Handelswert gestützt darauf auf Fr. 490'000.— (Klageantwort Beklagte 2, S. 3). Die\nBeklagte 1 beziffert ihn - ergänzend unter Berücksichtigung der \"Marktlage\" - auf Fr.\n400'000.— (Klageantwort Beklagte 1, S. 5). Die Klägerin leitet demgegenüber aus dem\nBericht von J. A. einen Liquidationswert der Maschinen von mindestens Fr. 714'750.—\nab (Klage, S. 16; kläg. act. 27).\n\nd) Berücksichtigt man, dass die Maschinen im September 2006 für Fr. 400'000.— an\ndie Beklagte 1 gingen und bereits Ende Dezember 2006 bzw. Anfang Januar 2007 von\nder Beklagten 2 für rund Fr. 830'000.— an Dritte veräussert wurden und die Maschinen\nzudem bis dahin im Betrieb der S. AG verblieben und weder revidiert noch verändert\nworden waren, so ist dies Beweis für ein offenkundiges Missverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung im September 2006. Es ist durch nichts zu erklären, dass\nmit Bezug auf diese spezifischen Investitionsgüter in dieser kurzen Zeitspanne eine\nderartige Wertveränderung hätte eintreten können. Angesichts der Differenz von über\n100% ändert daran auch nichts, dass sich der Wert gebrauchter Maschinen\nnaturgemäss nicht genau beziffern lässt und bei der Preisfestlegung deshalb ein\ngewisser Ermessensspielraum bestanden hatte (vgl. Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 286\nSchKG). Soweit die Beklagte 2 bezüglich des Weiterverkaufs im Dezember 2006 eine\n\"zufällig günstige Nachfragekonstellation auf dem Occasionsmarkt\" behauptet\n(Klageantwort Beklagte 2, S. 4) und die Beklagte 1 geltend macht, \"dass die Käufer ...\naus einer besonderen Situation heraus bereit waren, einen höheren Kaufpreis als den\nVerkehrswert zu bezahlen\" (Klageantwort Beklagte 1, S. 10), substantiieren sie ihre\nAusführungen nicht und bleiben auch den Nachweis schuldig. Unbehelflich ist aus\ndenselben Gründen auch die Behauptung der Beklagten 1, beim Wiederverkaufspreis\nhandle es sich um \"... einen Preis, der im einzelnen Fall aus unbekannten Gründen\nerzielt werden konnte\".\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung hatte die Beklagte 2 zugestanden, dass S. W. im\nDruckmaschinenmetier fachkundig sei. Sie selber sei es nicht. Sie habe ihn deswegen\nauch für den Weiterverkauf der Maschinen ins Ausland beigezogen und dieser habe\nden Verkauf letztlich eingefädelt. Mithin hatte S. W. für alle jeweiligen Eigentümer der\nMaschinen in der fraglichen Zeit von September 2006 bis Januar 2007 gehandelt. Für\ndie S. AG agierte er als ihr Sanierer. Für die Beklagte 1 vollzog er den Kauf und\nunterzeichnete den Kaufvertrag mit der S. AG (kläg. act. 3). Für die Beklagte 1\nvereinbarte er mit der Beklagten 2 die Vertragsübernahme (kläg. act. 15). Für die\nBeklagte 2 organisierte er schliesslich den Verkauf der Maschinen ins Ausland.\nKlammert man die Problematik der Doppelvertretung bzw. des Selbstkontrahierens\naus, so bleibt in jedem Fall die Feststellung, dass die massgebende Person für die drei\nVerkäufe stets S. W. war. Damit können aber auch keine personellen Veränderungen\nEinfluss auf den Marktpreis gehabt haben. Es ist schlicht nicht ersichtlich, dass in der\nZeit von September 2006 bis Januar 2007 irgendetwas vorgefallen sein könnte, das für\ndie Veränderung des Marktpreises der Occasionsmaschinen hätte entscheidend sein\nkönnen. Die Behauptung, der Verkauf zum Preis von rund Fr. 830'000.— sei rein\nzufällig und nur im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 möglich gewesen, indes im\nSeptember 2006 gerade nicht, ist in diesem Lichte besehen ohne Grundlage. Dies\numso weniger, zumal seitens der Beklagten kein stichhaltiges Argument für eine\nVeränderung des Marktpreises vorgebracht wurde und auch nicht substantiiert\nerläutert wurde, wann, wie und in welcher Form sie zu den ausländischen Käufern in\nKontakt getreten war.\n\nEin weiteres Argument für das Bestehen eines Marktpreises ist auch darin zu finden,\ndass die Maschinen nicht nur an einen, sondern an zwei Abnehmer verkauft wurden,\nwobei beide Käufer deutlich höhere Preise zahlten als die S. AG von der Beklagten 1\nerhielt. Die Mehrzahl der Abnehmer belegt, dass in diesem Segment ein Markt - wenn\nauch nur ein begrenzter - bestand und der Nachfragemarkt bereit war, massiv höhere\nPreise zu bezahlen als die Beklagte 1 dies tat.\n\nDer Beweis für das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung\nbeim Kaufgeschäft im September 2006 ist nach alledem ohne jeden Zweifel erbracht.\nAuf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als Gegenbeweis, wie dies die\nBeklagte 1 fordert, kann verzichtet werden (Klageantwort Beklagte 1, S. 12). Nachdem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}