{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nDie Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels – die Beklagte 2\nsinngemäss – an ihren Begehren fest. Der zweite Schriftenwechsel endete Anfang Juli\n2009.\n\nDie Klägerin reichte in der Folge eine nachträgliche Eingabe vom 14. Juli 2009 ein. Die\nBeklagte 1 antwortete mit nachträglicher Eingabe vom 25. August 2009.\n\n4. Am 28. Juni 2010 fand die Hauptverhandlung vor Handelsgericht St. Gallen statt.\nAuf die von den Parteien dabei gemachten Ausführungen, die Rechtsschriften und die\nAkten wird, soweit notwendig, im nachfolgenden rechtlichen Teil eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.\n\n1. Das Handelsgericht St. Gallen ist sachlich und örtlich zuständig (Art. 289 SchKG,\nArt. 14 Abs. 1, 68 Abs. 1, 69 und 79 ZPO). Das blieb zu Recht unbestritten.\n\n2. Über die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben der Klägerin und der\nBeklagten 1 gemäss Art. 164 ZPO ist nicht zu befinden, nachdem diese für den\nAusgang des Verfahrens nicht entscheidend sind.\n\n3. Die Klägerin ficht einerseits den Verkauf der drei Druckmaschinen vom 11.\nSeptember 2006 zu einem Preis von Fr. 400'000.– an und andererseits die aufgrund\ndes Verkaufsgeschäfts durch die S. AG geschaffene Möglichkeit, dass die Beklagte 1\nden Kaufpreis teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen im\nBetrag von Fr. 162.665.70 tilgen konnte.\n\na) Das Anfechtungsrecht verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren seit der\nKonkurseröffnung (Art. 292 Ziff. 2 SchKG). Die Frist ist gewahrt. Das ist unbestritten.\n\nb) Mit einer Anfechtung sollen grundsätzlich Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung\nzugeführt werden, die ihr durch Rechtshandlungen nach Art. 286 bis 288 SchKG\nentzogen wurden (Art. 285 SchKG). Die Anfechtungsklage bezweckt daher in erster\nLinie die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens, wie es ohne die\nanfechtbare Handlung vorhanden wäre (BGE 132 III 494). Nur wenn die Rückgabe der\nSache – wie im vorliegenden Fall unbestritten - nicht mehr möglich ist, besteht die\nPflicht zur Erstattung des Wertes (BGE 132 III 494, 98 III 45). Die Klägerin klagt zu\nRecht auf Wertersatz. Sie ist zur Anfechtung legitimiert (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).\n\n4. Passivlegitimiert ist zunächst jene Person, die mit dem Schuldner das\nangefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290 SchKG). Das trifft auf die\nBeklagte 1 zu. Sie ist passivlegitimiert.\n\nIm Weiteren ist auch jeder bösgläubige Singularsukzessor passivlegitimiert, soweit er\neinen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erwirbt (Art. 290 SchKG; Gilliéron,\nComm. LP, Art. 290 N 12; STAEHELIN, Basler Kommentar, N 7 und 8 zu Art. 290\nSchKG). Der böse Glaube muss sich auf die Kenntnisse jener Umstände beziehen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründeten.\nBösgläubig ist schon derjenige, der diese Umstände hätte kennen müssen.\nMassgebend für die Frage der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Singularsukzession\nund nicht der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung (STAEHELIN, a.a.O.,\nN 9 zu Art. 290 SchKG). Die Passivlegitimation des bösgläubigen Singularsukzessors\nhebt die Passivlegitimation des ursprünglichen Vertragspartners oder Begünstigten\nnicht auf. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag (STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu\nArt. 290 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Passivlegitimation der Beklagten 2\ngestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.\n\n5. Die Klägerin erhebt zunächst Schenkungsanfechtung. Es liege eine gemischte\nSchenkung vor. Die drei Druckmaschinen seien vier Monate vor Konkurseröffnung\ndeutlich unter Wert veräussert worden (Klage, S. 18). Der Weiterverkauf durch die\nBeklagte 2 belege, dass der Wert der Maschinen total Fr. 836'709.— betragen habe.\nDer Verkauf an die Beklagte 1 im September 2006 sei bei einem Kaufpreis von\nFr. 371'742.30 (mehrwertsteuerbereinigt) um Fr. 494'966.80 zu tief erfolgt (Klage, S.\n18).\n\nDie Beklagten bestreiten, dass mit dem Verkauf der Druckmaschinen an die Beklagte 1\nim September 2006 eine gemischte Schenkung verbunden gewesen sei (Klageantwort\nBeklagte 1, S. 14; Klageantwort Beklagte 2, S. 3).\n\na) Anfechtbar sind mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke alle\nSchenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des\nletzten Jahres vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat (Art. 286 SchKG). Der\nVerkauf erfolgte im September 2006 und der Konkurs wurde im Januar 2007 eröffnet.\nDie Jahresfrist ist gewahrt. Das blieb unbestritten.\n\nb) Schenkungen sind alle Rechtsgeschäfte gleichgestellt, durch die der Schuldner eine\nGegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung im Missverhältnis\nsteht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dabei ist unerheblich, ob der Schuldner oder der\nBegünstigte das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben.\nEntscheidend ist nur das objektiv feststellbare Missverhältnis (Staehelin, a.a.O., N 15\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}