{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-56_2010-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1709&type=1563347022&cHash=2e3efd2287dd870ca340f7c548496734", "Checksum": "9e5d59c2f31f5b06ec99072b91c4bceb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:39:05", "Checksum": "1688eaee451927216a8b9e2bd4079031", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 28.06.2010 HG.2008.56\nRegeste:\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei Druckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert veräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung). Indem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in der Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das Verrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die Klägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni 2010, HG.2008.56).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.56\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 28.06.2010\nEntscheiddatum: 28.06.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 28.06.2010\nArt. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG (SR 281.1). Werden drei\nDruckmaschinen vier Monate vor Konkurseröffnung deutlich unter Wert\nveräussert, liegt eine gemischte Schenkung vor (Schenkungsanfechtung).\nIndem die Beklagte 1 den Kaufpreis für die Maschinen teilweise durch\nVerrechnung mit behaupteten Gegenforderungen bezahlte, handelte sie in\nder Absicht, ihre Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu\nbenachteiligen (Absichtsanfechtung). In Bezug auf das\nVerrechnungsgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 erklärt die\nKlägerin zu Recht die Überschuldungsanfechtung (Handelsgericht, 28. Juni\n2010, HG.2008.56).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die S. AG, Betreiberin einer Druckerei, geriet Ende 2005 in finanzielle\nSchwierigkeiten. Ab dem 10. Oktober 2005 trat S. W. nach aussen und auch\ngegenüber dem Konkursamt A. als ihr Geschäftsführer und Sanierer auf. Im Dezember\n2005 machte die Revisionsstelle der S. AG Überschuldungsanzeige gegenüber dem\nzuständigen Konkursrichter. Dieser sah von einer Konkurseröffnung ab.\n\nAm 11. September 2006 verkaufte die S. AG drei Druckmaschinen zu einem Preis von\nFr. 400'000.– inklusive Mehrwertsteuern an die Beklagte 1. Gleichzeitig mietete sie die\nMaschinen von ihr zurück. Am 11. September 2006 verkaufte die S. AG zudem das\nInventar und die Aufträge ihres Profitcenters \"Lentikular\" zu einem Preis von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 40'000.– inklusive Mehrwertsteuern an die Beklagte 1. Für die Beklagte 1 zeichnete\nS. W. Die Ziffern 1 und 2 des Ingresses des Vertrages lauten:\n\n1. die S. AG befindet sich seit längerer Zeit in einer Sanierungsphase. Dank\nerheblichen Forderungsverzichten von Gläubigern konnte die Überschuldung reduziert\nwerden. Anlässlich einer geplanten Herabsetzung und Wiedererhöhung des\nAktienkapitals soll die Überschuldung vor Ende des Jahres 2006 beseitigt werden.\n\n2. Grosse Schwierigkeiten bietet der S. AG hingegen die Liquiditätslage. Die\nZahlungsunfähigkeit konnte in den letzten Monaten nur dank kurzfristigen\nÜberbrückungskrediten einzelner Aktionäre abgewendet werden.\n\nDie Beklagte 1 tilgte den Kaufpreis von insgesamt Fr. 440'000.– gemäss einer von\nS. W. erstellten Aufstellung wie folgt: Verschiedenen Gläubigern der S. AG bezahlte die\nBeklagte 1 insgesamt Fr. 271'320.90. Weiter verrechnete sie Honorarforderungen für\ndie Tätigkeit von S. W. über Fr. 103'372.60, Mietzinsen für die Maschinenmiete bis\nOktober 2006 von Fr. 14'348.– und Forderungen aus Papierlieferungen in der Höhe von\nFr. 44'945.10, total Fr. 162.665.70. Den Restbetrag von Fr. 6'013.40 überwies sie an\ndie S. AG.\n\nAm 1. Dezember 2006 vereinbarte S. W. namens der Beklagten 1 mit der Beklagten 2,\ndass diese rückwirkend in den Vertrag vom 11. September 2006 über den Kauf und die\nMiete der drei Druckmaschinen eintrete.\n\nAm 21. Dezember 2006 verkaufte die Beklagte 2 die Siebdruckmaschine für\n€ 225'000.– an ein Unternehmen in Holland. Am 3. Januar 2007 verkaufte sie die\nbeiden Offsetdruckmaschinen für € 280'000.– an ein belgisches Unternehmen. Seitens\nder Beklagten 2 wurden die Verträge von S. W. mitunterzeichnet.\n\n2. Am 8. Januar 2007 wurde über die S. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt\ngab die immer noch bei der S. AG stehenden Maschinen nur unter der Voraussetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nan die Beklagte 2 heraus, dass diese zur Sicherung paulianischer\nAnfechtungsansprüche beim Konkursamt einen Betrag von Fr. 350'000.– hinterlege.\nDie Beklagte 2 stimmte am 7. März 2007 zu und hinterlegte den Betrag. Es wurde\nfestgelegt, dass die Klägerin über den sichergestellten Betrag nur mit schriftlicher\nZustimmung der Beklagten 2 oder aufgrund eines Gerichtsurteils verfügen könne. Die\nMaschinen wurden den ausländischen Käuferinnen ausgehändigt.\n\n3. Die Klägerin klagte am 29. Mai 2008 vor Handelsgericht St. Gallen gegen die\nBeklagte 1 zufolge anfechtbarer Rechtshandlungen auf Bezahlung von Fr. 500'000.—\nnebst Zins (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 1). Zudem sei die Klägerin zu\nberechtigen, den von der Beklagten 2 hinterlegten Betrag von Fr. 350'000.— zu\nbeziehen und auf ihre Ansprüche anzurechnen (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 2).\nDie Beklagte 1 verlangte Abweisung von Ziffer 1 der Klage.Die Beklagte 2 ersuchte\nsinngemäss um Abweisung von Ziffer 2 der Klage und um Herausgabe des hinterlegten\nBetrags.\n\nEine nach dem ersten Schriftenwechsel durchgeführte Vorbereitungsverhandlung vom\n28. November 2008 endete ergebnislos.\n\nMit Verfügung vom 5. Dezember 2008 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die\nKlägerin zu einer Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 30'000.\n—. Diese Sicherheitsleistung wurde fristgerecht bezahlt.\n\n"}