8. Zusammenfassend ist die Klage nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 18'085.35 nebst (unbestrittenem) Zins zu 5% seit 5. Januar 2007 gutzuheissen. Der Betrag von Fr. 26'246.35 ist zur Zeit abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage, insbesondere betreffend den Betrag von Fr. 19'503.15 (Lohnfortzahlung) abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25