Entsprechend ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden für das Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 27'128.-- als grundsätzlich ausgewiesen zu betrachten, und auf die Einholung einer Expertise kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Nachdem der Ersatzanspruch der Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist (vgl. vorne Erw. III. 5.b/cc), ist der Anspruch in der Höhe von Fr. 18'085.35 (2/3 von Fr. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte