Ihr Verhalten kann nicht als derart unsinnig bezeichnet werden, dass damit nicht zu rechnen war, zumal R. K. aufgrund ihrer Handlungen kurz vor dem Unfall nicht mit hinreichender Gewissheit annehmen durfte, dass sie die massgeblichen (und ihnen unbekannten) Sicherheitsvorschriften einhalten und sich entsprechend der ihnen bekannten allgemeinen Gefahrensituation verhalten würden. Keinen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs bewirken sodann auch die von der Beklagten genannten technischen Defekte. Nach der Lebenserfahrung muss mit einem solchen Ereignis generell gerechnet werden. Gerade darin liegt letztlich auch der Grund für die zahlreichen Sicherheitsvorschriften in diesem Bereich.