des Lebens geeignet, die Verletzung einer Person herbeizuführen. Weder das nicht in erheblichem Umfang schuldhafte Verhalten von N. E. noch von I. R. vermögen diesen Kausalzusammenhang zu beseitigen. Ihr Verhalten kann nicht als derart unsinnig bezeichnet werden, dass damit nicht zu rechnen war, zumal R. K. aufgrund ihrer Handlungen kurz vor dem Unfall nicht mit hinreichender Gewissheit annehmen durfte, dass sie die massgeblichen (und ihnen unbekannten) Sicherheitsvorschriften einhalten und sich entsprechend der ihnen bekannten allgemeinen Gefahrensituation verhalten würden.