c/aa) Vorliegend wurde in Verletzung der Sorgfaltspflicht eine mehrere Tonnen schwere Mulde an einem Standplatz abgesetzt, der keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs gemäss den massgeblichen Sicherheitsvorschriften bot, ohne dass dies den Mitarbeitenden der Klägerin bedeutet worden wäre. Weiter fehlte es an einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV, und es wurde der Abladevorgang durch R. K. fortgesetzt, obwohl sich N. E. ausserhalb des Sichtbereichs befand und ausschliesslich I. R. im Rückspiegel sichtbar war (zum Ganzen Erw. III. 5c).