Ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss der Richter von Fall zu Fall prüfen. Dabei entscheidet er nach Recht und Billigkeit: Er muss unter Berücksichtigung des Zwecks der anzuwendenden Rechtsnorm entscheiden, ob ein Schaden billigerweise noch dem Schadensverursacher zugeordnet werden kann (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 41 N 121a; siehe auch den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.20 vom 6. September 2007 Erw. III. 2c).