Nach der herrschenden Lehre und Praxis kann ein an und für sich adäquater Kausalzusammenhang durch eine neue Ursache unterbrochen werden. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des Geschädigten und grobes Drittverschulden in Frage (Schönenberger in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N 16). Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem "Betrieb" des Haftpflichtigen nicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 102 Ib 257 E. 5 S. 262 m.w.H.), wie etwa ein Erdrutsch oder heftige Unwetter (Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 21). Das Verhalten des Geschädigten