b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ursache adäquat kausal und damit für den Kausalverlauf rechtserheblich, wenn das Verhalten des Schädigers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolgs durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (siehe statt vieler BGE 102 II 232 E. 2 S. 237; vgl. auch Brehm, a.a.O. Art. 41 N 121 m.w.H.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte