Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei einerseits durch höhere Gewalt (Versagen der automatisierten mechanischen Sicherung der Mulde sowie in der Folge Versagen der Hydraulikmotoren) und andererseits durch das grobe Selbstverschulden der beiden unfallbeteiligten Mitarbeiter der Klägerin (vgl. dazu vorne Erw. III. 4) unterbrochen worden. Sodann bestreitet sie, dass die Erhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien effektiv adäquat kausale Folge des Unfalles vom 10. Dezember 2003 ist (act. 12, S. 17 und 20 f.; siehe auch act. 38, S. 11 und 12).