so muss die Ersatzfähigkeit des Bonusverlustes im vollen Umfange bejaht werden, soweit sich dieser als adäquat kausale Folge des Unfalls vom 10. Dezember 2003 präsentiert (dazu sogleich Erw. 7 nachstehend). 7. a) Die Klägerin trägt vor, der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden sei offensichtlich (act. 1, S. 9).