und damit die Klagbarkeit des Schadens im vorstehend zitierten Entscheid zumindest für den Fall, dass der Haftpflichtige seine Entschädigungspflicht zu Unrecht bestreitet. Zieht man vorliegend in Betracht, dass die Klägerin – anders, als dies beim Bonusverlust bei der Kaskoversicherung der Fall ist – nicht die Wahl hatte, sich an die Beklagte zu wenden anstatt die Leistungen der SUVA für N. E. entgegen zu nehmen, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte