Entsprechend liege kein klagbarer Schaden vor, da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Eine Minderheit der Lehre, die sich auf die deutsche Praxis beruft, sowie in seiner Rechtsprechung das Kantonsgericht Waadt vertreten demgegenüber die Auffassung, der Verlust des „Bonus“ in der Versicherung sei ein (klagbarer) Schaden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C.3/1998 vom 16. März 2000 E. 4a/aa mit zahlreichen weiteren Hinweisen, namentlich auf die von den Parteien erwähnten Brehm, a.a.O., Art. 41 N 83a, sowie Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995 S. 76 Fn. 31). Das Bundesgericht bejahte den Kausalzusammenhang