Nach einer Mehrheit der Lehre sowie einem Schiedsentscheid eines Richters des Kantonsgerichts Waadt zum Bonusverlust im Bereich der Kaskoversicherung entscheidet der Geschädigte, der aus Bequemlichkeit anstatt an den Haftpflichtigen direkt an seinen eigenen Kaskoversicherer gelangt (was ihm eine Haftpflichtauseinandersetzung erspart und bisweilen auch Versicherungsleistungen einbringt, die den effektiven Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen), frei, einen Bonusverlust zu riskieren. Der Bonusverlust sei damit nicht Folge des Unfalls, sondern ergebe sich allein aus dem Willen des Geschädigten. Entsprechend liege kein klagbarer Schaden vor, da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle.