bb) Des Weiteren macht die Klägerin als Schaden die Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherung und den Prämien, welche ohne den Unfall erhoben worden wären, geltend (act. 1, S. 7 ff., 9). Diesbezüglich lässt sich mit der Beklagten fragen, ob überhaupt ein klagbarer Schaden vorliegt.