Pra 2003 Nr. 69 E. 2.2) ist auf Konstellationen wie die vorliegende nicht analog anwendbar. Die dort stipulierte Bestimmung des Erwerbsausfalls auf der Basis des Nettoeinkommens soll eine Überentschädigung verhindern, nachdem die Rentenverkürzung (d.h. die Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen ohne das Schadensereignis und den effektiven Invaliden- und Altersleistungen) nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zur Berechnung des Rentenschadens konkret und getrennt zu ermitteln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003, 6S.159/2003 und 6S.160/2003 vom 3. August 2004, E. 10.1). Dem geschädigten Arbeitnehmer wird mithin unter dem Titel des