Nur im Sinne eines obiter dictums sei bemerkt, dass bei einer Schadenberechnung entgegen der Auffassung der Beklagten wohl nicht vom Nettolohn auszugehen wäre. Die von ihr in diesem Zusammenhang angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Erwerbsausfalls (BGE 129 III 135 = Pra 2003 Nr. 69 E. 2.2) ist auf Konstellationen wie die vorliegende nicht analog anwendbar.