Hierfür hätte vielmehr zwingend der Lohn des neuen Mitarbeiters miteinbezogen werden müssen. Ein Schaden nach der Differenztheorie liesse sich, sofern nicht (zusätzlich) eine durch den Ausfall von N. E. bedingte Umsatzeinbusse geltend gemacht würde, nur dann bejahen, wenn der Lohn, der dem neuen Mitarbeiter entrichtet wird, zuzüglich der nicht von den Taggeldern der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an N. E. den Betrag überstiege, der N. E. ohne Unfall als Lohn hätte bezahlt werden müssen. Nachdem der Lohn des neuen Mitarbeiters weder behauptet noch zum Beweis verstellt ist, ist der Schaden auch für den Zeitraum ab dem 1. April 2004 nicht genügend substantiiert.