Nicht anders verhält es sich für den Zeitraum vom 1. April 2004 an, in welchem die Klägerin – wie erwähnt – die Arbeitskraft von N. E. durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt haben will. Zwar ergibt sich aus den im Anhang der Replik (act. 26) aufgeführten, von der Beklagten freilich bestrittenen Lohnpositionen der Stand, den das Vermögen der Klägerin hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Entgegen ihrer Auffassung liegt aber nicht bereits in der Differenz zwischen diesen Positionen und den von der SUVA ausbezahlten Taggeldern ein Schaden im Sinne der Differenztheorie vor. Hierfür hätte vielmehr zwingend der Lohn des neuen Mitarbeiters miteinbezogen werden müssen.