die Lohnkosten für N. E. wären von der Klägerin so oder so im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet gewesen und ein „Schaden“ könne nur ein dem neuen Mitarbeiter bezahlter Mehrlohn sein. In der Tat sind allfällige Mehrkosten der Klägerin, etwa in der Form von zusätzlichen Kosten für die von ihr behauptete Mehrarbeit anderer Mitarbeiter oder eines Umsatzrückgangs, nicht bzw. nicht in genügender Weise substantiiert bzw. belegt worden und können demgemäss nicht als bewiesen betrachtet werden. Damit braucht auch nicht die Frage entschieden zu werden, wie es sich mit der umstrittenen Spezialprämie von Fr. 8'000.--