Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben (act. 26, S. 10) die Arbeitskraft des ausgefallenen N. E. erst per 1. April 2004 durch die Anstellung eines neuen Mitarbeiters ersetzt. Bis dahin sei der Ausfall der Arbeitskraft durch Mehrarbeit anderer Mitarbeiter kompensiert worden. Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte in ihrer Duplik (act. 38, S. 11) darauf hin, mindestens bis zum 1. April 2004 könne die Klägerin demnach keinen Schaden erlitten haben; die Lohnkosten für N. E. wären von der Klägerin so oder so im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet gewesen und ein „Schaden“ könne nur ein dem neuen Mitarbeiter bezahlter Mehrlohn sein.