O., Art. 41 N 31c). Das Problem sei zwar mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) entschärft worden. Es stelle sich allerdings nach wie vor für die gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG nicht versicherten Löhne und die allenfalls vertraglich vereinbarten, durch die Unfallversicherung nicht gedeckten 20% des Lohnausfalls(so ausdrücklich Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31d). Diese Überlegungen müssen mutatis mutandis auch im Bereich der vertraglichen Haftung Anwendung finden und resultieren hier letztlich bereits aus der korrekten Anwendung der Differenztheorie. Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben (act.