324a OR), welche der dadurch entschädigte Arbeitnehmer mangels Schadens beim Schädiger nicht mehr einklagen kann. Allerdings wird dort zu Recht eingewendet, kurze Arbeitsausfälle könnten meistens auf die übrigen Mitarbeiter aufgeteilt werden und der Arbeitgeber erleide dann gar keinen effektiven Schaden. Der Arbeitsausfall des Arbeitnehmers solle nicht zu einem normativen Schaden des Arbeitgebers führen. Deshalb sei dem Arbeitgeber nur dann ein Rückgriffsrecht zuzubilligen, wenn dieser eine effektive Einbusse erlitten hat, sei es infolge Mehrkosten oder Umsatzrückgangs (zum Ganzen Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31c).