Der von der Klägerin gestützt darauf geltend gemachte Schaden erscheint im Grundsatz ersatzfähig. Auch im Haftpflichtrecht bejahen Lehre (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 N 31) und Rechtsprechung (BGE 126 III 521 E. 2 S. 522 f.) in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR das direkte Rückforderungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen infolge seiner Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR), welche der dadurch entschädigte Arbeitnehmer mangels Schadens beim Schädiger nicht mehr einklagen kann.