17), welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet (kläg. act. 17, Ziff. 1), Arbeitnehmern, die durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, ab dem 15. Dienstjahr einen Anspruch auf volle Lohnzahlung während 12 Monaten eingeräumt (kläg. act. 17, Ziff. 11). Es bestand mithin im Umfang der durch die Unfallversicherung nicht gedeckten 20% des Lohnausfalls eine vertragliche Verpflichtung seitens der Klägerin auf Lohnfortzahlung an N. E. und damit keine freiwillige Leistung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte