c/aa) Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Schaden vorerst die Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. geltend, soweit diese nicht durch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckt sind. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin als Arbeitgeberin im Falle eines Unfalles eines Arbeitnehmers von Gesetzes wegen (Art. 324b Abs. 1 OR) grundsätzlich nur zur Lohnfortzahlung verpflichtet wäre, falls die obligatorische Versicherung nicht mindestens vier Fünftel des sonst verdienten Lohnes decken würde. Die Klägerin hat allerdings mit ihrem Personalreglement vom 7. Januar 2002 (kläg. act. 17), welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet (kläg.