Der Beweis des Schadens obliegt der Klägerin (dazu bereits E. III. 1) und verlangt von ihr namentlich eine substantiierte Schadensberechnung (Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 N 1 m.w.H.). Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann.