b) Der Schaden aus einer Vertragsverletzung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse nach der Differenztheorie, siehe statt vieler BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332).