Sodann bestreitet die Beklagte, dass es sich beim monierten „Schaden“ aus einer Erhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien (auch) zufolge des Unfalles vom 10. Dezember 2003 überhaupt um einen ersatzfähigen, liquiden Schaden handle. Erstens sei betreffend die sachlich gleich gelagerte Situation eines Bonusverlustes (höhere Versicherungsprämien im Anschluss an einen Schadensfall) anerkannt, dass kein klagbarer Schaden vorliege. Zweitens sei der geltend gemachte Schaden zumindest teilweise illiquid, stünden doch die definitiven SUVA-Prämien 2008 noch überhaupt nicht fest (act. 12, S. 17 und 21 f.).