Des Weiteren trägt die Beklagte vor, gemäss kläg. act. 21 und 22 solle die „Differenz von 20% aus Lohnzahlung“ pro Tag Fr. 34.13 betragen, was bei monierten 385 Taggeldern total Fr. 12’457.45 ergeben würde (act. 12, S. 16 f.) Zudem hätte die Klägerin N. E. gemäss ihrem Personalreglement „längstens“ während 12 Monaten den vollen Lohn bezahlen müssen, d.h. während 365 Tagen, nicht während 385 Tagen (act. 12, S. 17).