Werde auf den Nettolohn abgestellt, verbliebe nach den Berechnungen der Klägerin noch ein „Schaden“ von Fr. 9'691.70. Dieser Betrag müsste in jedem Fall um die „Spezialprämie“ respektive „Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 gekürzt werden, somit man selbst für den Fall einer vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung der Beklagten bei einem „Schaden“ von Fr. 0.-- sei (act. 12, S. 15). Sodann habe die Klägerin in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstossen (act. 12, S. 15 f.). Des Weiteren trägt die Beklagte vor, gemäss kläg.