Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, für die „Spezialprämie“ respektive „Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 könne sie von vornherein nicht haften, nachdem es sich um freiwillige Leistungen der Klägerin handle, mithin diesbezüglich keine Kausalität zur monierten Differenz zwischen Lohnfortzahlungspflicht gemäss Reglement und ausbezahlten SUVA-Taggeldern bestehe (act. 12, S. 14). Im Weiteren müsse die Schadensberechnung analog zur Praxis zur Berechnung des Erwerbsausfallschadens auf den Nettolohn abstellen. Werde auf den Nettolohn abgestellt, verbliebe nach den Berechnungen der Klägerin noch ein „Schaden“ von Fr. 9'691.70.