cc) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu sorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten zu bejahen. Es ist von einem erheblichen Verschulden von R. K. auszugehen. Indessen hat sich die Klägerin das schuldhafte Verhalten bzw. die Unterlassungen von I. R. anzurechnen, womit es angemessen erscheint, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln haftet, mithin der Anspruch der Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist. 6. a) Die Klägerin hält fest, der Schaden bestehe in den nicht durch die Taggeld-