Baumaschinist I. R. konnte den Raum hinter dem Lastwagen überblicken. Ihm kam deshalb, nachdem er das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs gegeben hatte, eine entsprechende Mitverantwortung zu, weshalb er dafür zu sorgen hatte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befand. Dass er dieser Sorgfaltsplicht nicht hinreichend nachkam, ist der Klägerin als – nicht erhebliches – Verschulden anzurechnen (Art. 101 OR).