Sorgfaltspflicht genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV ausgegangen werden kann, durfte R. K. sich darauf verlassen, dass I. R. den Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen sachgerecht überwachte. Das Zeichen von I. R., den Ablagevorgang fortzusetzen, durfte er dahingehend verstehen, dass sich in angemessenem Abstand hinter dem Container keine Person mehr befand (teilweise abweichend kläg. act. 16, S. 9 Erw. 4.2.4; vgl. Art. 53 OR). Baumaschinist I. R. konnte den Raum hinter dem Lastwagen überblicken.